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Haftung des Franchisegebers für Wettbewerbsverstöße des Franchisenehmers
Geschrieben am Dienstag, 15. Dezember 2009 von 27





Das Franchiserecht ist eine Querschnittsmaterie, die viele Rechtsgebiete vereint. Neben Vertragsrecht, AGB-Recht, Arbeitsrecht, Lizenz- und Markenrecht ist insbesondere das Wettbewerbsrecht von besonderer Bedeutung.

Grundsätzlich haften sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmer für etwaige Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (BGH, NJW 1995, S. 2490).

Der Franchisegeber läuft jedoch Gefahr von Dritten auch für die Wettbewerbsverstöße des Franchisenehmers haftbar gemacht zu werden. Der Franchisenehmer wird dann nämlich als Beauftragter des Franchisegebers angesehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht insoweit von einem weiten Verständnis der Regelung aus, so dass auch selbständige Unternehmer und selbständige Handelsvertreter als Beauftragte angesehen werden können. Eine solche Inanspruchnahme des Franchisegebers ist gemäß § 8 Absatz 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung gerichtet.

Im Rahmen des Franchiserechts hat der BGH entschieden, dass der Franchisenehmer wegen seiner Einbindung in die Organisation des Franchisegebers in der Regel gemäß § 8 Absatz 2 UWG als dessen Beauftragter zu qualifizieren ist. Franchisegeber sollten vor diesem Hintergrund Ihre Franchisenehmer umfassend über wettbewerbsrechtliche Konsequenzen informieren.






Haftung des Franchisegebers für Wettbewerbsverstöße des Franchisenehmers

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