Startseite | Über VertriebsOffice | Ihre Werbung | Expertenteam | Archiv | Presse | Suche | Kontakt | Datenschutz | Impressum
Sie sind nicht angemeldet

So geht\'s

Partner stellen sich vor

41469 Neuss

Samoa-Group

50259 Pulheim

Omega International GmbH

79822 Titisee-N

Ringana

94560 Neuhausen

ASEA

01127 Dresden

Agel

 Hier mit dabei sein ...

FaceBook

Aufklärungspflichten des Franchisegebers
Geschrieben am Freitag, 05. März 2010 von 27



Wie der Arzt vor der Operation den Patienten über mögliche Risiken aufklären muss, so muss auch der Franchisegeber dem interessierten Franchisenehmer alle Informationen vermitteln, die für die Existenzgründung wichtig sind.

Dies ist einer der häufigsten Stolpersteine bei der erfolgreichen Abwicklung eines Franchisevertrags. Denn zwar sind vorvertragliche Aufklärungspflichten zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung allgemein anerkannt. Welche Informationen jedoch genau gegeben werden müssen ist bislang nicht verbindlich geregelt.
Grundsätzlich trifft jeden Franchisegeber die Verpflichtung, alle Informationen zu vermitteln, die geeignet sind Einfluss auf die Entscheidung des Interessenten für oder gegen das Franchisesystem zu nehmen.
Um diesen Verpflichtungen gerecht zu werden verpflichten sich viele Franchisegeber inzwischen freiwillig über selbst erstellte Grundsätze zu mannigfaltigen Informationspflichten.
Liegt eine solche Selbstbindung jedoch nicht vor, so setzt die Rechtsprechung Aufklärungspflichten zu folgenden Punkten als zwingend voraus:

• Erfolgsaussichten und Handhabung des Franchise-Systems
• Mitteilung über die zu erwartende Höhe der Investitionen so wie des Zeitraums bis zur Gewinnerzielung
• einen repräsentativen Schnitt bereits existierender Filialen und ihres wirtschaftlichen Erfolgs
• den Gegenwert der zur Verfügung gestellten Hilfen

Dabei muss der Franchisegeber jedoch nur solches Wissen weitergeben, das ihm selbst zur Verfügung steht. Die Einholung kostenintensiver Gutachten oder Expertisen kann dem Franchisegeber nicht auferlegt werden.

Sollte den Aufklärungspflichten nicht Genüge geleistet werden, so kann der geworbene Franchisenehmer den Franchisevertrag entweder im Nachhinein erfolgreich anfechten oder sogar Schadensersatz verlangen. Dann sind auch Verbindlichkeiten gegenüber Dritten dem Franchisenehmer durch den Franchisegeber zu erstatten.
Dr. Mahmoudi & Partner Rechtsanwälte
Frau Dr. Nathalie Mahmoudi
Köln
Fon: 0221-37990651
Fax: 0221-37990652
URL: http://www.mahmoudi-rechtsanwaelte.de






Aufklärungspflichten des Franchisegebers

Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst anmelden

Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.


Die letzten 5 Artikel


Artikel-Archiv

Einstellungen

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden

Artikel Bewertung

Ergebnis: 5
Stimmen: 1

stars-5

Bitte nehmen Sie sich die Zeit und bewerten diesen Artikel:
Excellent
Sehr gut
Gut
Okay
Schlecht

Verwandte Links

Der meistgelesene Artikel zu dem Thema :

Alle Logos und Warenzeichen auf dieser Seite sind Eigentum der jeweiligen Besitzer und Lizenzhalter.
Im übrigen gilt Haftungsausschluss. Weitere Details finden Sie im Impressum.

Die Inhalte dieser Seite sind als RSS/RDF-Quelle verfügbar.

Diese Webseite basiert auf pragmaMx 1.12.3.

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren,
alles andere © 2020 - 2024 by vertriebsoffice